Allgemeine Geschäftsbedingungen von Medianation


1. Geltungsbereich, Änderungen


1.1 Diese AGB der Firma Medianation gelten für alle Leistungen der Medianation.

1.2 Medianation erbringt alle Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde eigene AGB verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten. Diese hier aufgeführten AGB gelten auch, wenn Medianation Kenntnis von abweichenden AGB des Auftraggebers hat.

1.3 Medianation kann diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist ändern. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb einer von Medianation gesetzten Frist, gilt die Änderung als genehmigt. Medianation weist den Kunden in der Änderungsankündigung darauf hin, dass die Änderung wirksam wird, wenn er nicht binnen der gesetzten Frist widerspricht.

1.4 Medianation kann Informationen und Erklärungen, die das Vertragsverhältnis betreffen, an die E-Mail-Adresse des Kunden schicken.

2.Begriffsdefinitionen


LTO:
aus dem Englischen „Linear Tape Open“, ist ein Standardformat für Datenarchivierung bei dem 1/2-Zoll-Magentbänder zur Speicherung und Aufbewahrung der Daten verwendet werden.

Originaldatenträger/-medium:
Originaldatenträger/-medium bezeichnet den Datenträger auf dem die zu archivierenden Originaldaten gespeichert sind. Dabei kann es sich um Festplatten, CD-Roms, DVD-Roms, Flashspeicher etc. handeln. Originaldatenträger/-medien werden vom Auftraggeber zur Archivierung an Medianation übergeben und nach der Archivierung an den Auftraggeber zurück überstellt.

Archivdatenträger:
Bei einem Archivdatenträger handelt es sich um einen LTO-Datenträger, der zur langfristigen Sicherung von Daten verwendet wird.

Archiv(-datenträger-)instanz:
Bei einer Archivinstanz handelt es sich um eine 1:1 Kopie der zu archivierenden Daten auf einem Archivdatenträger.

Einlagerung:
Für jedes Originaldatenmedium werden für die Einlagerung mindestens zwei Archivinstanzen erstellt, siehe Leistungspakete.

Einlagerungsort:
Die Einlagerung der mindestens 2 Archivinstanzen erfolgt in räumlich voneinander getrennten Bankschließfächern verschiedener Banken und Sparkassen.

Transport:
Der Transport der zu archivierenden Datenträger erfolgt nach Absprache. Dieser kann durch Medianation, durch den Auftraggeber oder durch vom Auftraggeber beauftragten Dritten erfolgen, siehe Leistungspakete.

Prüfsumme:
Die Prüfsumme, auch engl. Checksum, ist ein Wert, bestehend aus Buchstaben und Zahlen, der aus Originaldaten und kopierten Daten generiert und anschließend verglichen wird. Dadurch kann gewährleistet werden, dass bei der Erstellung des Archivdatenträgers keine Übertragungsfehler erfolgt sind.

Viruscheck:
Vor der Archivierung wird eine Überprüfung der Originaldaten auf eventuelle Viren durchgeführt.

3. Leistungspakete

Leistungspaket Nr. 1/LTO6

Erstellung einer LTO-6 Archivdatenträgerinstanz - 664,00 €

Dieses Leistungspaket umfaßt die Erstellung einer Archivdatenträgerinstanz auf LTO6 inkl.Viruscheck

Leistungspaket Nr.1/LTO7

Erstellung einer LTO-6 Archivdatenträgerinstanz - 826,00 €

Dieses Leistungspaket umfaßt die Erstellung einer Archivdatenträgerinstanz auf LTO7 inkl. Viruscheck

Leistungspaket Nr. 2/LTO6

Erstellung von 2 Archivdatenträgerinstanzen auf LTO6 - 976,00 €

Dieses Leistungspaket umfaßt die Erstellung von zwei Archivdatenträgerinstanzen auf LTO6 Bei diesem Leistungspaket kann eine Einlagerung der Archivdatenträger erfolgen. Inkl.Viruscheck

Leistungspaket Nr. 2/LTO7

Erstellung von 2 Archivdatenträgerinstanzen auf LTO7 - 1202,00 €

Dieses Leistungspaket umfaßt die Erstellung von zwei Archivdatenträgerinstanzen auf LTO7 Bei diesem Leistungspaket kann eine Einlagerung der Archivdatenträger erfolgen. Inkl.Viruscheck

Leistungspaket Nr. 3/LTO6

Erstellung einer weiteren LTO-6 Archivdatenträgerinstanz - 367,00 €

Diese Leistungspaket umfaßt die Erstellung einer 3., 4., etc. Archivdatenträgerinstanz zu bereits bestehenden Archivdatenträgerinstanzen (setzt Leistungspaket 2/LTO6 voraus). Bei diesem Leistungspaket kann eine Einlagerung des Archivdatenträgers erfolgen.

Leistungspaket Nr. 3/LTO7

Erstellung einer weiteren LTO-7 Archivdatenträgerinstanz - 410,00 €

Diese Leistungspaket umfaßt die Erstellung einer 3., 4., etc. Archivdatenträgerinstanz zu bereits bestehenden Archivdatenträgerinstanzen (setzt Leistungspaket 2/LTO7 voraus). Bei diesem Leistungspaket kann eine Einlagerung des Archivdatenträgers erfolgen.

Leistungspaket Nr. 4

Einlagerung einer Archivdatenträgerinstanz - 110,00 €/pro Jahr

Diese Leistungspaket umfaßt die Einlagerung einer Archivdatenträgerinstanz.

Leistungspaket Nr. 5

Anfahrt und Transport der Originaldatenträger durch Medianation - 20,00 €/h

Dieses Leistungspaket beinhaltet einen Transport der Originaldatenträger durch Medianation, die Anfahrt, zzgl. tatsächlicher Reisekosten (z.B. Flug- oder Bahntickets und ggf. Unterbringung nach Absprache)

Leistungspaket Nr. 6/LTO6

Rücküberspielung von Archivmateial von LTO6 - 332,00 € zzgl. Datenträger

Dieses Leistungspaket umfaßt die Rücküberspielung von auf LTO6 gespreichertem Archivmaterial auf ein zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gängiges Datenmedium(z.B. Festplatte, SSD, etc.). Der/ die Datenträger wird/werden durch Medianation bezogen.

Leistungspaket Nr. 6/LTO7

Rücküberspielung von Archivmateial von LTO7 - 443,00 € zzgl. Datenträger

Dieses Leistungspaket umfaßt die Rücküberspielung von auf LTO7 gespreichertem Archivmaterial auf ein zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gängiges Datenmedium(z.B. Festplatte, SSD, etc.). Der/ die Datenträger wird/werden durch Medianation bezogen.

Leistungspaket Nr. 7/LTO6

Integration von Fremdmaterial auf LTO6 - 302,00 €

Originaldaten, die bereits auf LTO6 vorliegen werden überprüft, d.h. es werden Prüfsummen erstellt und eine Überprüfung auf Virenbefall vorgenommen bevor eine anschließende Einlagerung stattfinden kann.

Leistungspaket Nr. 7/LTO7

Integration von Fremdmaterial auf LTO7 - 353,00 €

Originaldaten, die bereits auf LTO7 vorliegen werden überprüft, d.h. es werden Prüfsummen erstellt und eine Überprüfung auf Virenbefall vorgenommen bevor eine anschließende Einlagerung stattfinden kann.

4. Vertragszeiträume/Einlagerungszeiträume/Kündigung

4.1 Bei Erstellung von Archivdatenträgern ohne anschließende Einlagerung seitens Medianation endet der Vertrag mit Abschluß aller vereinbarten Leistungspakete.

4.2 Bei Erstellung von Archivdatenträgern mit anschließender Einlagerung läuft der Vertrag 1 Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr. Der Vertrag kann jährlich ab Einlagerungsbeginn, mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen vor Vertragsende gekündigt werden.

4.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Medianation kann den Einlagerungsvertrag insbesondere dann fristlos kündigen, wenn die Einlagerungsgebühr länger als 6 Wochen in Rückstand gerät und eine dem Auftraggeber zur Zahlung gesetzte angemessene Nachfrist ergebnislos verstrichen ist. Die vereinbarte Einlagerungsgebühr ist jährlich zum Datum des Vertragsbeginns fällig.

5. Haftung

5.1 Medianation verpflichtet sich, bei der Erstellung und Einlagerung der Daten des Auftraggebers größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen und alle Risiken durch Streuung und Redundanz so weit wie möglich zu minimieren. Medination ist für den Inhalt der Daten nicht verantwortlich und haftet für diese nicht.

5.2 Medinatian haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; eine darüber hinaus gehende Haftung wird soweit zulässig ausgeschlossen. Eine Garantie auf Datensicherheit kann seitens Medination nicht übernommen werden. . Allerdings besteht die Möglichkeit, die Sicherheit der eingelagerten Daten weiter zu erhöhen, in dem man weitere Archivdatenträgerinstanzen auf weitere Standorte verteilt, was Medianation anbietet.

5.3 Bei Transport durch Dritte übernimmt Medianation keine Haftung. Eine Transportversicherung schließt Medianation nur auf schriftliche Anforderung und auf Kosten des Auftraggebers ab. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel behält sich Medianation vor, soweit es keine anders lautende schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber gibt.

5.4 Für fehlerhafte Originaldatenträger, die Medianation zur Archivierung überlassen werden, wird jegliche Haftung ausgeschlossen.

5.5 Es besteht keine Versicherung des eingelagerten Materials seitens Medianation. Es steht dem Auftraggeber frei, das eingelagerte Material selbst zu versichern oder in eine bestehende Versicherung (Materialausfallversicherung, Produktionsversicherung etc.) mit aufzunehmen. Medianation haftet lediglich für schadhafte von Medianation erworbene Datenträger. Diese werden dem Auftraggeber kostenfrei ersetzt, einschließlich der anfallenden Arbeitszeiten und sonstigen Aufwendungen. Medianation kann nicht für die Wiederbeschaffung verlorener Daten haftbar gemacht werden; eine Haftung wird ausgeschlossen.

6. Leistungen (Umfang abhängig vom jeweiligen Leistungspaket)

6.1 Die Erstellung der Archivdatenträger kann in einer oder mehreren Instanzen erfolgen. Der Leistungsumfang der Medianation beinhaltet das Erstellen und Einlagern von Archivdatenträgern, genannt LTO. Die notwendige Computerhardware und -Peripherie wird von Medianation gestellt und verbleibt im Eigentum von Medianation. Eine leihweise Überlassung von Computerhardware zur Erstellung von Archivdatenträgern ist ausgeschlossen. Die zu archivierenden Daten werden vorab auf Viren überprüft und gegebenenfalls davon bereinigt. Diese Überprüfung ist kostenpflichtig, siehe Leistungspakete. Die Archivdatenträger werden vom Kunden über Medianation käuflich erworben und mit den zu archivierenden Daten des Kunden beschrieben und, je nach Auftrag durch Medianation in mindestens 2-facher Ausfertigung an verschiedenen Orten eingelagert. Bei Einlagerung mit mehr als 2 Jahren Dauer werden die Archivdatenträger nach 2 Jahren einer Kontrolle unterzogen. Diese Kontrolle ist für den Kunden kostenlos. Auf Kundenwunsch werden die Archivdaten des Auftraggebers auf einen Datenträger zurückübertragen und dem Auftraggeber oder einem seiner Bevollmächtigten übergeben oder übersendet. Die Rückübertragung ist für den Auftraggeber kostenpflichtig, wie auch der dafür verwendete Datenträger, siehe Leistungspakete. Sowohl die Daten als auch die finalen Archivdatenträger sind und bleiben im Besitz des Auftraggebers.

6.2 Die Erstellung von Archivdatenträgern auf LTO erfolgt entweder an einem durch den Auftraggeber bestimmten Ort, in diesem Fall werden durch Medianation Fahrt- und gegebenenfalls Unterbringungskosten in Rechnung gestellt, oder in den Räumlichkeiten der Medianation. Die Erstellung erfolgt entweder direkt vom Originaldatenträger auf LTO oder mittels einer als Zwischenkopie geeigneten Transfermediums von dem wiederum das oder die LTO-Bänder erstellt werden. Die Archivkopien werden erneut gelesen und mit den Originaldaten verglichen um Fehler beim Kopieren auszuschließen. Dafür werden aus Original- und Archivdateien jeweils sogenannte Prüfsummen gebildet und miteinander verglichen. Dieser Vorgang wird in einem detaillierten Bericht dokumentiert. Dieser Bericht wird dem Auftraggeber als PDF-Datei zur Verfügung gestellt und kann außerdem als durchsuchbarer Katalog zum schnelleren Auffinden der archivierten Daten genutzt werden. Nach Erstellung der Archivdatenträger verpflichtet sich der Auftraggeber, die Originaldaten bis zur Freigabe durch Medianation unverändert zu lassen, bis die Archivdatenträger am Einlagerungsort sicher verwahrt wurden.

6.3 Die Einlagerung der erstellten LTO-Datenträger erfolgt grundsätzlich in mindestens zwei Instanzen. Weitere Archivinstanzen sind auf Kundenwunsch möglich. Die mindestens zwei Archivinstanzen werden in verschiedenen Bankschließfächern örtlich voneinander getrennt gelagert. Diese Einlagerung ist kostenpflichtig und wird jährlich in Rechnung gestellt, sofern zwischen den Vertragspartnern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die eingelagerten Archivdatenträger werden alle zwei Jahre einer Überprüfung unterzogen, um die Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Datenträger zu gewährleisten.

6.4 Auf Kundenwunsch können von den Archivdatenträgern Kopien für den Kunden oder seine Bevollmächtigten gemacht werden. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Der dafür verwendete Datenträger wird nach Absprache mit dem Auftraggeber über die LDAS bezogen, siehe Leistungspaket Nr. 6.

7. Urheberrechte, Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Auftraggeber hat und behält alle Rechte an den eingelagerten Daten. Um Medianation in Urheberrechtsfragen schadlos zu halten, bestätigt der Auftraggeber Medianation, daß die Rechte für alle zu archivierenden Daten ausschließlich beim Auftraggeber liegen und daß es sich bei den eingelagerten Daten nicht um Material mit illegalem oder strafrechtlich relevantem Inhalt handelt an Eides statt. Es findet seitens Medianation lediglich eine Überprüfung der Datenintegrität, nicht jedoch der Inhalte der zu archivierenden Daten statt.

7.2 Hardware zur Erstellung von Archivdatenträgern ist und bleibt im Besitz von Medianation. Die Archivdatenträger werden vom Auftraggeber käuflich erworben und sind ab Vertragsabschluß Eigentum des Auftraggebers.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 In Rechnung gestellte Beträge sind sofort, d.h. ab Rechnungsstellung fällig.

8.2 Jährliche Rechnungen für die Einlagerung von archivierten Daten werden 4 Wochen vor Ablauf eines Rechnungszeitraumes gestellt und sind ab Rechnungsstellung fällig.

8.3 Bei Zahlung innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsstellung kann ein Skonto von 2% auf den Rechnungsbetrag gewährt werden.

8.4 Medianation behält sich das Recht vor, die Preise nach vorheriger Mitteilung an die Bestandskunden anzupassen, wenn sich die Rahmenbedingungen, wie Inflation, sich ändernde laufende Kosten, technische Neuerungen etc. in entsprechendem Maße ändern.

8.5 Es gelten die Preise der Leistungspakete, die Bestandteil dieser AGB sind.

9. Pflichten des Auftraggebers

9.1 Der Auftraggeber erkennt mit seiner Unterschrift die AGB der Medianation an.

9.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zu archivierenden Daten zur Verfügung zu stellen und diese nach Erstellung der Archivdatenträger bis zur Freigabe durch Medianation aufzubewahren.

9.3 Der Auftraggeber versichert mit seiner Unterschrift, Rechteinhaber der an Medianation zur Archivierung übergebenen Daten zu sein. Zudem versichert der Auftraggeber, dass es sich bei den zur Einlagerung überlassenen Daten nicht um illegale, oder strafrechtlich relevante Daten handelt. Er versichert außerdem, dass eingelagerte Daten nicht zur Verschleierung von finanz- oder strafrechtlichen Tatbeständen eingelagert werden und zwar weder im Einlagerungsland (Deutschland), noch im Land, in dem die Archivdatenträger erstellt werden. Dies gilt auch für Länder, in denen der Auftraggeber einen Sitz, oder eine Dependance unterhält, oder für Länder, die die Datenträger auf dem Weg zur Einlagerung durchqueren.

9.4 Der Auftraggeber garantiert die Richtigkeit und Aktualität seiner personenbezogenen Angaben bei Vertragsabschluss und trägt Sorge, diese bei Änderung zu aktualisieren.

9.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, mindestens einen gleichberechtigten Bevollmächtigten, inklusive dessen persönlicher Daten zu benennen, sodass für alle Eventualitäten ein Ansprechpartner verfügbar ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Medianation über Änderungen der persönlichen Daten seiner Bevollmächtigten zu unterrichten.

9.6. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin.


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